AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ReisenFreizeit Kombi Südwest für Anzeigen und Beilagen in den beteiligten Zeitungen und deren elektronischen Ausgaben

Stand 02.11.2021

Alle Leistungen und Aufträge der Verlagskooperation ReiseKombi  Südwest  (nachfolgend „ReiseKombi“)  werden nur zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Beilagen in den beteiligten Zeitungen und deren elektronischen Ausgaben  (nachfolgend  „Bedingungen“)  angenommen  und  ausgeführt.  Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen als rechtsverbindlich an. Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. In der  vorbehaltlosen  Durchführung  des  Auftrags durch die ReiseKombi liegt keine Zustimmung zu anderen Bedingungen des Auftraggebers. Diese Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte.

Diese Bedingungen gelten ausschließlich  gegenüber  Unternehmern,  juristischen  Personen  des  öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Abweichungen von den nachstehenden Bedingungen sowie Änderungen  und  Ergänzungen  des Anzeigenauftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung der  ReiseKombi in  Textform. Das  gleiche  gilt für Erklärungen, Bestätigungen oder Zusagen der Vertreter oder Beauftragten der ReiseKombi. Auf dieses Formerfordernis kann gleichfalls nur in Textform verzichtet werden.

 

1. Definitionen

1.1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne dieser Bedingungen ist ein Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel (z.B. Beilagen, nachfolgend stets insgesamt als „Anzeigen“ oder „Anzeigenauftrag“ bezeichnet) eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten („Auftraggeber“) in einer Druckschrift inkl. deren elektronischer Ausgabe und/oder im Internet zum Zweck der Verbreitung.

1.2. „Abschluss“ im Sinne dieser Bedingungen ist ein Vertrag über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen unter Einbeziehung der von der ReiseKombi angebotenen Nachlässe, wobei die einzelnen Veröffentlichungen jeweils erst nach Abruf durch den Auftraggeber erfolgen.

1.3. „Zentrale Clearing-Stelle“ im Sinne dieser Bedingungen ist die SK ONE GmbH, Max-Stromeyer-Straße 178, 78467 Konstanz, Telefon: +49 (0) 7531 / 999-1472, Fax: +49 (0) 7531 / 999-77-1472, E-Mail: touristik@sk-one.de.

Die Zentrale Clearing-Stelle übernimmt Vertragsschluss und -abwicklung für die ReiseKombi und ist damit alleinige Ansprechpartnerin für den Auftraggeber.

 

2. Vertragsdurchführung, Platzierung von Anzeigen, Vorbehalte

2.1. Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht auf Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

2.2. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2.1 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

2.3. Wird ein Abschluss ganz oder teilweise aus Umständen nicht erfüllt, die die ReiseKombi nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass der ReiseKombi zu erstatten. Der Anspruch auf Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich der ReiseKombi beruht.

2.4. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

2.5. Die Veröffentlichung von Anzeigen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift bedarf einer verlagsinternen Abstimmung mit dem/den jeweiligen Kooperationspartner/n. Aufträge für solche Sonderplatzierungen werden von der ReiseKombi daher stets vorbehaltlich der  produktionstechnischen  Möglichkeiten  am  Erscheinungstag    Dahingehende Aufträge müssen deshalb so rechtzeitig bei  der  Zentralen  Clearing-Stelle  der  ReiseKombi eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, ob der  Auftrag  auf  diese Weise durchführbar ist.

2.6. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer  redaktionellen  Gestaltung  nicht  als  Anzeigen  erkennbar  sind,  werden als solche von der ReiseKombi mit dem Wort „Anzeige“ kenntlich gemacht.

2.7. Die ReiseKombi behält sich das Recht vor, die  erteilten  Anzeigenaufträge  im  Rahmen  ihrer  technischen und betrieblichen Möglichkeiten zusätzlich, ohne weitere Kosten für den Auftraggeber, auch in  elektronischen Medien sowie in weiteren Printmedien der ReiseKombi zu verbreiten, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht dieser weiteren Verbreitung ausdrücklich. Ferner ist die ReiseKombi berechtigt, Anzeigeninhalte für eigene Marktanalysen zu verarbeiten.

2.8. Der Ausschluss von Anzeigen konkurrierender Unternehmen kann nicht zur Bedingung gemacht.

 

3. Ablehnung der Veröffentlichung

Die ReiseKombi behält sich  ohne  Anerkennung  einer  Rechtspflicht  vor,  Anzeigenaufträge  –  auch  einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde  oder deren Veröffentlichung für die ReiseKombi wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist. Dies gilt auch für  Anzeigenaufträge, die  bei  Vermittlern, Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für die ReiseKombi erst nach Vorlage eines Musters      der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder  Fremdanzeigen enthalten,  werden  nicht angenommen. Die Ablehnung eines Anzeigenauftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

 

4. Druckvorlagen, Prüfdrucke

4.1. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes sowie die einwandfreie Beschaffenheit der Druckunterlagen oder Beilagen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert die ReiseKombi unverzüglich  Ersatz    Die  ReiseKombi gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

4.2. Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung des Auftraggebers zurückgesandt, andernfalls gehen sie in das Eigentum der ReiseKombi über. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Veröffentlichung der Anzeige.

4.3. Kosten für die Anfertigung erforderlicher Druckvorlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen der ursprünglich vereinbarten Ausführung hat der Auftraggeber zu tragen.

4.4. Prüfdrucke werden nur auf ausdrücklichen Wunsch  Der  Auftraggeber  trägt die  Verantwortung  für die Richtigkeit der zurückgesandten Prüfdrucke. Die ReiseKombi berücksichtigt alle  Fehlerkorrekturen, die ihr bis  zum in der Preisliste festgelegten Anzeigenschluss mitgeteilt werden.

4.5. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde.

 

5. Gewährleistung

5.1. Reklamationen müssen innerhalb von einer Woche ab Veröffentlichung der Anzeige  gegenüber  der Zentralen Clearing-Stelle in Textform geltend gemacht werden. Bei Versäumung dieser Frist gilt die Anzeige als genehmigt mit der Folge des Verlustes der Rechte gemäß 2 und 5.3.

5.2. Soweit die Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit entspricht, hat  der  Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlungsminderung oder Veröffentlichung einer einwandfreien Ersatzanzeige, aber nur in  dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt die  ReiseKombi  eine  ihr hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige nicht einwandfrei,  richten  sich  die Ansprüche des Auftraggebers – vorbehaltlich der 7.2 und 7.3 – nach den gesetzlichen Bestimmungen.

5.3. Der Rücktritt vom Vertrag sowie Schadensersatz anstatt der Leistung sind ausgeschlossen, sofern der Mangel nur unerheblich.

 

6. Haftung für den Inhalt der Anzeige

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt sowie die rechtliche Zulässigkeit der Anzeige. Die ReiseKombi, die Zentrale Clearing-Stelle sowie die betroffenen Kooperationspartner sind von allen denkbaren Ansprüchen von Seiten Dritter, die wegen der Veröffentlichung der Anzeige geltend gemacht werden, vollständig freizustellen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Der ReiseKombi obliegt keine Prüfungspflicht, ob ein Anzeigenauftrag die Rechte Dritter beeinträchtigt. Die Freistellungsverpflichtung umfasst insbesondere auch Aufwendungen, die durch eine Gegendarstellung auf die Anzeige begründet werden. Der Aufwendungsersatz für die Veröffentlichung einer Gegendarstellung orientiert sich an dem jeweils gültigen Anzeigentarif.

 

7. Haftung

7.1. Die Geltungmachung von Ansprüchen gegenüber der ReiseKombi erfolgt ausschließlich über die Zentrale Clearing-Stelle.

7.2. Die ReiseKombi haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.3. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die ReiseKombi – ausgenommen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit – nur, sofern nicht Pflichten verletzt werden, deren  Erfüllung  dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die Auftraggeber vertrauen darf. Die Haftung der ReiseKombi ist in diesen Fällen begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, höchstens bis zum Erreichen der Gesamtvergütung des des Anzeigenauftrags.

7.4. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, entgangenen Gewinn, entgangene Zinsen, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit der ReiseKombi ausgeschlossen, soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind.

7.5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie andere verschuldensunabhängige Haftungstatbestände nach Gesetz oder Garantie bleiben unberührt.

7.6. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gemäß der vorstehenden Ziffern 7.3 und 7.4 gelten auch für eine persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der ReiseKombi.

7.7. Für Schäden aus höherer Gewalt, Streik oder anderen von der ReiseKombi nicht zu vertretenden Umständen haftet diese nicht.

7.8. Schadensersatzansprüche von Kaufleuten verjähren ein Jahr nach Veröffentlichung der Anzeige. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden.

 

8. Preise und Zahlungsbedingungen, Sonderseiten, Rabatte

8.1. Die Vergütung gemäß der jeweils geltenden Preisliste ist mit Bestätigung des Anzeigenauftrags sofort im Voraus und im Fall der Übersendung einer Rechnung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

8.2. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen und Einziehungskosten nach den gesetzlichen Bestimmungen berechnet. Die ReiseKombi kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung    Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist die ReiseKombi berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung der Vergütung und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

8.3. Neue Anzeigenpreise treten mit dem aus der Preisliste ersichtlichen Zeitpunkt in Kraft. Dies gilt auch für laufende Abschlüsse und Anzeigenaufträge. Für Einzelaufträge, die vor Bekanntgabe der neuen Preisliste erteilt wurden, gilt der alte Preis, sofern die Anzeige oder Beilage innerhalb von vier Monaten nach Zustandekommen des Anzeigenauftrags veröffentlicht wurde, es sei denn, es handelt sich um kaufmännischen Geschäftsverkehr.

8.4. Die ReiseKombi behält sich vor, Themen-Kollektive oder Sonderseiten u.ä. aus Zweckmäßigkeitsgründen zusammen mit Nachbarausgaben als einen einheitlichen Sonderteil herauszugeben. Es ist nicht auszuschließen, dass Anzeigen oder Beilagen in nicht bestellten Bezirksausgaben erscheinen. Eine Berechnung für diese Veröffentlichung erfolgt nicht. Für Sonderbeilagen, Sonderseiten,  Sonderwerbeformen  und  spezielle anlassbezogene bzw. crossmediale Paketangebote können von der ReiseKombi besondere Preise festgesetzt werden.

8.5. Anzeigen, die der ReiseKombi durch Werbeagenturen bzw. Werbungsmittler in Auftrag gegeben werden, werden immer zu den entsprechenden Grundpreisen berechnet. Die Mittlerprovision wird aus dem Kunden- Nettobetrag berechnet. Für Anzeigen, die zu Direktpreisen berechnet werden, erhalten Werbeagenturen und Werbungsmittler keine Provision.

8.6. Konzernrabatte werden nur bei privatwirtschaftlich organisierten Zusammenschlüssen gewährt. Ausgeschlossen sind diese daher u.a. beim Zusammenschluss selbstständiger hoheitlicher Organisationen oder Körperschaften des öffentlichen   Für  die  Anwendung  eines  Konzernrabattes  auf  Tochtergesellschaften ist der schriftliche Nachweis einer mehr  als  50-  prozentigen  Kapitalbeteiligung  erforderlich.  Konzernrabatte werden nur gewährt, solange die vorgenannten Bedingungen tatsächlich erfüllt sind. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist der ReiseKombi daher unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen.

 

9. Rechtsinhaberschaft

9.1. Für Anzeigen, deren Gestaltung von der ReiseKombi übernommen wird,  liegt  das  Urheberrecht ausschließlich bei der ReiseKombi. Auch eine Nutzung bzw. Übernahme wesentlicher Gestaltungsmerkmale von Anzeigenentwürfen außerhalb der Medien, die von der ReiseKombi  und  deren  Kooperationspartnern herausgegeben werden, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der ReiseKombi. Die Zustimmung wird in der Regel nach Einigung über ein angemessenes weiteres Nutzungsentgelt erteilt.

9.2. Von der ReiseKombi gestaltete Anzeigen und Titelköpfe dürfen ohne deren Einwilligung nicht für eine Reproduktion anderen Werbeträgern weitergegeben oder weiterverwendet werden. Sind auf Wunsch des Auftraggebers von der ReiseKombi Duplikate solcher Anzeigen an fremde Verlage zu liefern, behält sich die ReiseKombi das Recht vor, anteilige Satz-, Repro- bzw. Gestaltungskosten in Rechnung zu stellen, ebenso die Kosten für die evtl. elektronische Datenübermittlung.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

10.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Zentralen Clearing-Stelle der ReiseKombi (Ziff. 1.3; Konstanz). Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Zentralen Clearing-Stelle der ReiseKombi vereinbart. Soweit Ansprüche der ReiseKombi nicht im Mahnverfahren geltend  gemacht werden, bestimmt sich  der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohn- oder Geschäftssitz. Ist  der  (Wohn)Sitz  oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten,  im  Zeitpunkt  der  Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach  Vertragsschluss  seinen  (Wohn)Sitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz der Zentralen Clearing-Stelle der ReiseKombi vereinbart.

10.2. Auf alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesen AGB sowie aus und im Zusammenhang mit den auf deren Basis getätigten Geschäften findet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, dies jedoch unter Ausschluss  aller  nicht-zwingenden  Bestimmungen des Kollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

11. Schlussbestimmungen

11.1. Änderungen und Ergänzungen der AGB sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung der vorgenannten Form.

11.2. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden  Bedingungen  unwirksam  sein  oder  werden,  bleibt  die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung treffen die Parteien eine wirksame Bestimmung, die den AGB im  Ganzen sowie den vertraglichen Absprachen in tatsächlicher, rechtlicher   und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe Dasselbe gilt für eine etwaige Regelungslücke.

 

12. Gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit (Joint Controller Agreement)

12.1. Gemeinsame Verantwortlichkeit

Die ReiseKombi (Anbieter) und der Auftraggeber sind jeweils gemeinsam für die Verarbeitung  personenbezogener Daten verantwortlich, soweit die ReiseKombi dem Auftraggeber über die Einbindung von Online-Werbe-Technologien gemäß dem TCF 2.0 Framework in das digitale Angebot die Verarbeitung personenbezogener Daten von Nutzern des digitalen Angebots nach Maßgabe dieser Regelungen auch zu eigenen Zwecken ermöglicht.

Die Zwecke und jeweiligen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf den digitalen Angeboten der ReiseKombi sowie der Kooperationspartner sind im  Einwilligungs-  und  Widerspruchs- management des digitalen Angebots (sog. Consent-Management-Plattform, nachfolgend „CMP“) definiert.

12.2. Pflichten des Auftraggebers

Sofern der Auftraggeber in seine digitalen Werbemittel Technologien einbindet, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind ausschließlich Technologien  entsprechend  den  technischen  Vorgaben  des  TCF  2.0 Frameworks zu verwenden, die bereits von der ReiseKombi in dessen  Datenschutzerklärung  oder  CMP beschrieben werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere die erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich in der zur jeweiligen  Technologie  beschriebenen  Umfang,  Art  und  Rechtsgrundlage  zu verarbeiten.

Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass nur Datenverarbeitungen nach dem TCF 2.0 Framework erfolgen.    Der Auftraggeber unterstützt die ReiseKombi bei Anfragen von Betroffenen, die die hier beschriebene Datenverarbeitung betreffen und bei der ReiseKombi eingehen, und stellt die erforderlichen  Informationen rechtzeitig zur Verfügung. Die Anfrage beim Auftraggeber erfolgt seitens der ReiseKombi.

12.3. Pflichten der ReiseKombi

Die ReiseKombi verpflichtet sich, die Nutzer des digitalen Angebots die datenschutzrechtlichen Informationspflichten zu Umfang, Art und Rechtsgrundlage der jeweiligen Verarbeitung bereitzustellen. Die ReiseKombi ermöglicht den Nutzern beim Aufruf des digitalen Angebots die Reichweite der Verarbeitung personenbezogener Daten und den Zugriff auf bzw. das Speichern von Informationen auf seinem Endgerät durch entsprechende Einstellungen (z.B. in der CMP) in dem digitalen Angebot selbst zu bestimmen und während der weiteren Nutzung entsprechende Widerrufs- und Widerspruchsmöglichkeiten anzubieten.

Die ReiseKombi hat beim Betrieb der CMP die Vorgaben der TCF 2.0 Policies zu beachten. Dies beinhaltet insbesondere, dass der TCF 2.0 Consentstring so wie in den TCF 2.0 Policies vorgegeben, verarbeitet und bereitgestellt wird.

Die ReiseKombi signalisiert dem der TCF2-konformen Technologie des Auftraggebers die Einwilligungen und/oder Widersprüche der Nutzer mittels des TCF 2.0 Consentstrings über die CMP.

Die ReiseKombi beantwortet Anfragen betroffener Personen, die bei der ReiseKombi eingehen und die hier beschriebene Datenverarbeitung betreffen, soweit möglich selbst.